Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) – wichtige Informationen

Krankmeldung beim Arbeitgeber

Die Krankmeldung beim Arbeitgeber muss unverzüglich erfolgen, in der Regel vor Arbeitsbeginn am ersten Krankheitstag (= Nachricht an der Arbeitgeber mündlich oder schriftlich).

Die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist hiervon unabhängig (ärztliches Formular zum Nachweis).

Rechtsgrundlage:
• § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)

Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann ausschließlich nach ärztlicher Prüfung ausgestellt werden.
Es besteht kein Anspruch auf eine Krankschreibung allein auf Wunsch des Patienten.

Rechtsgrundlagen:
• § 4 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL)
• § 5 EFZG

Rückwirkende Krankschreibung

Eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Eine Arbeitsunfähigkeit darf grundsätzlich nur bis maximal 3 Kalendertage rückwirkend bescheinigt werden.

Voraussetzung hierfür ist:
• sorgfältige ärztliche Prüfung
• glaubhafte Darlegung, dass bereits zuvor Arbeitsunfähigkeit bestand

Rechtsgrundlage:
• § 5 Abs. 3 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL)

Telefonische Krankschreibung

Die telefonische Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit ist nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen möglich.

Voraussetzungen:
• bekannte Patientinnen und Patienten
• leichte Erkrankung ohne schwere Symptomatik
• körperliche Untersuchung erscheint ärztlich nicht erforderlich

Die Entscheidung hierüber trifft ausschließlich der Arzt nach medizinischer Einschätzung.

Rechtsgrundlagen:
• § 4 Abs. 5a Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL)
• G-BA-Beschluss vom 07.12.2023
• Bundesanzeiger: BAnz AT 27.12.2023 B5

Dauer der telefonischen AU

Die telefonische Erstbescheinigung ist auf maximal 5 Kalendertage begrenzt.

Besteht die Erkrankung fort, ist für eine Folgebescheinigung grundsätzlich eine persönliche Vorstellung in der Praxis erforderlich.

Ein Anspruch auf telefonische Krankschreibung besteht nicht.

Quelle:
• Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA), Beschluss vom 07.12.2023

Wann ist eine persönliche Vorstellung erforderlich?

Eine persönliche Untersuchung kann insbesondere notwendig sein bei:
• schweren Beschwerden
• unklaren Symptomen
• längerer Erkrankungsdauer
• notwendiger körperlicher Untersuchung
• wiederholten AU-Anfragen

Die Entscheidung hierüber erfolgt nach ärztlicher Einschätzung und den Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie.

Rechtlicher Hinweis

Die Ausstellung unzutreffender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ist rechtlich unzulässig.

Rechtsgrundlage:
• § 278 Strafgesetzbuch (StGB)


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