Patienteninformation zur Arzneimittelabgabe (GKV)

Aut-idem, Rabattverträge, Wirtschaftlichkeit, Regress, Mehrkosten & Kostenerstattung

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegen dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Leistungen müssen „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.[1] Für Arzneimittel ist gesetzlich vorgesehen, dass Krankenkassen über Rabattverträge die wirtschaftliche Versorgung steuern dürfen.[2]

1) Grundsatz in unserer Praxis: Aut-idem wird in der Regel nicht angekreuzt

Das Feld „aut idem“ betrifft die Austauschmöglichkeit in der Apotheke. Bleibt das Feld ungekreuzt, erfolgt die Abgabe nach den gesetzlichen Regeln des § 129 SGB V (insbesondere: Abgabe eines Rabattarzneimittels bzw. preisgünstiger Alternativen, soweit austauschbar).[3] Der Apotheken-Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V konkretisiert die Abgaberangfolge (vorrangig Rabattvertrag).[4]

2) Aut-idem-Kreuz nur ausnahmsweise: medizinisch-therapeutischer Einzelfall

Ein Aut-idem-Ausschluss (Ankreuzen) erfolgt ausschließlich bei medizinisch-therapeutisch begründetem Einzelfall (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 2 BMV-Ä).[5] Dies gilt insbesondere, wenn ein Austausch die Behandlungssicherheit beeinträchtigen kann. z.B.: (fachärztliche) nachgewiesene Allergie gegen Hilfsstoffe / dokumentierte schwerwiegende Unverträglichkeit.[6][5]

Die Entscheidung erfolgt nach ärztlicher Prüfung und Dokumentation im konkreten Behandlungsfall.[5][6]

3) Konsequenzen bei Unwirtschaftlichkeit: Prüfung → Rückforderung/Regress

Wird Aut-idem ohne medizinische Notwendigkeit eingesetzt, können Rabatt-/Preisgünstigkeitsregeln blockiert und die Versorgung verteuert werden. Dies kann als unwirtschaftliche Verordnungsweise bewertet werden – Maßstab ist das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V.[1]

Unwirtschaftliche Verordnungen können Wirtschaftlichkeitsprüfungen auslösen. Bei erstmaliger statistischer Auffälligkeit ist häufig eine „Beratung vor Regress“ vorgesehen; bei weiterer Auffälligkeit sind jedoch weitere Maßnahmen möglich. Ein Regress bedeutet eine Rückforderung von Verordnungskosten gegenüber dem Vertragsarzt/der Praxis. Wirtschaftlich wird dies aus dem Honorar aus dem Lohn des Arztes getragen.[7]

4) Hinweis zu telefonischen Auskünften der Krankenkasse

Nach hiesiger Erfahrung erhalten Versicherte bei Rückfragen bei der Krankenkasse nicht selten die Auskunft, der behandelnde Arzt könne „das Aut-idem-Kreuz setzen“, wenn ein bestimmtes Präparat gewünscht sei.
In diesen Auskünften wird jedoch nicht immer ausdrücklich erläutert, dass ein Aut-idem-Ausschluss vertragsärztlich nur im medizinisch-therapeutisch begründeten Einzelfall zulässig ist (§ 29 Abs. 2 Satz 2 BMV-Ä) und dass ein häufiges oder nicht begründbares Ankreuzen Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Regressforderungen(Rückforderungen zulasten der Praxis) nach sich ziehen kann.[5][7][1]

5) Hinweis zur Rolle der Apotheke

Die Apotheke ist bei gesetztem Aut-idem-Kreuz an die Vorgabe gebunden (Austausch ausgeschlossen). Für die Apotheke entsteht dadurch typischerweise kein ärztliches Wirtschaftlichkeits-/Regressrisiko wie bei Vertragsärzten; ihr Risiko betrifft die korrekte Belieferung nach den Abgaberegeln (z. B. Retaxationen bei Abweichungen). Grundlage hierfür sind insbesondere § 129 SGB V und der Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V.[3][4]

6) Wunsch nach einem bestimmten Präparat: Mehrkostenregelung & Kostenerstattung

Wenn Sie – ohne medizinische Notwendigkeit für einen Austausch-Ausschluss – ein bestimmtes Präparat wünschen, sieht das Gesetz hierfür die Mehrkostenregelung vor.[3]
Die Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern (KVMV) erläutert hierzu: Der Versicherte kann in der Apotheke statt des rabattierten/preisgünstigen Arzneimittels ein anderes Arzneimittel wählen (§ 129 Abs. 1 Satz 5 SGB V); das Wunschmedikament wird zunächst selbst bezahlt, anschließend kann eine (Teil-)Erstattung bei der Krankenkasse beantragt werden (§ 13 Abs. 2 SGB V).[8][9]

Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Stand: 1/2026


Fußnoten / Rechtsgrundlagen (für Word-Fußnoten oder als Rückseite)

[1] § 12 SGB V (Wirtschaftlichkeitsgebot).
[2] § 130a SGB V (Rabatte; u. a. Abs. 8 Rabattverträge).
[3] § 129 SGB V (Arzneimittelversorgung/Abgabe/Mehrkostenregelung).
[4] Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V (Abgaberangfolge; Vorrang Rabattverträge).
[5] KVBW: Aut-idem-Kreuz nur aus medizinisch-therapeutischen Gründen; Verweis auf § 29 Abs. 2 S. 2 BMV-Ä.
[6] KVBW-Material/Verordnungsforum: Aut-idem-Kreuze nur bei medizinisch-therapeutischer Erforderlichkeit; Beispiele inkl. Off-Label-Use-Konstellationen.
[7] KBV: Wirtschaftlichkeit, inkl. „Beratung vor Regress“ und weitere Maßnahmen bei Auffälligkeit.
[8] KVMV: Mehrkostenregelung (§ 129 Abs. 1 S. 5 SGB V) + Selbstzahlung Wunschpräparat + (Teil-)Erstattung (§ 13 Abs. 2 SGB V).
[9] § 13 SGB V (Kostenerstattung, insb. Abs. 2).