Nach einem Krankenhausaufenthalt: Entlassmanagement und Weiterversorgung

Damit nach einem Krankenhausaufenthalt keine Versorgungslücke entsteht, ist das Krankenhaus am Entlassungstag für das sogenannte Entlassmanagement zuständig. Das ist gesetzlich geregelt in § 39 Abs. 1a SGB V.

Das Krankenhaus muss prüfen, welche medizinisch notwendigen Maßnahmen für den unmittelbaren Übergang nach Hause erforderlich sind, diese einleiten und die weiterbehandelnde Praxis informieren. Dazu gehören je nach Bedarf unter anderem Entlassbrief, aktueller Medikationsplan, notwendige Verordnungen, Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Wichtig: Am Tag der Entlassung ist das Krankenhaus zuständig

Unsere Praxis ist am Entlassungstag nicht die zuständige Stelle, um fehlende Verordnungen, Bescheinigungen oder Unterlagen des Krankenhauses zu ersetzen.

Wir dürfen das gesetzlich vorgesehene Entlassmanagement des Krankenhauses nicht nachträglich übernehmen.

Bitte wenden Sie sich bei fehlenden Unterlagen, Rezepten oder Bescheinigungen direkt an die entlassende Station, die Krankenhausambulanz oder das Entlassmanagement des Krankenhauses.

Was muss bzw. soll das Krankenhaus vor der Entlassung sicherstellen?

1. Entlassbrief

Sie müssen einen vorläufigen oder endgültigen Entlassbrief erhalten. Dieser enthält Diagnosen, wichtige Befunde, die aktuelle Medikation und Empfehlungen für die Weiterbehandlung.

Der Entlassbrief ist die Grundlage für eine sichere Weiterbehandlung in unserer Praxis.

2. Liegebescheinigung / Aufenthaltsbescheinigung

Für die Dauer Ihres stationären Aufenthalts stellt das Krankenhaus die Liegebescheinigung bzw. Aufenthaltsbescheinigung aus.

Diese dient als Nachweis Ihrer Krankenhausbehandlung, zum Beispiel gegenüber Arbeitgeber, Krankenkasse oder anderen Stellen.

Unsere Praxis kann eine solche Bescheinigung für einen Krankenhausaufenthalt nicht ausstellen, da nur das Krankenhaus den stationären Aufenthalt bestätigen kann.

3. Aktueller Medikationsplan

Bei Änderungen der Medikation muss klar ersichtlich sein, welche Medikamente neu begonnen, abgesetzt oder verändert wurden.

Bitte lassen Sie sich den aktuellen Medikationsplan mitgeben.

4. Notwendige Entlassrezepte / Medikamente

Wenn Sie neue oder geänderte Medikamente unmittelbar nach der Entlassung benötigen, soll die Klinik diese im Rahmen des Entlassmanagements für die erste Zeit nach der Entlassung verordnen.

Entlassrezepte sind nur kurz gültig und müssen zeitnah eingelöst werden.

5. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Wenn Sie über den Entlassungstag hinaus arbeitsunfähig sind, kann das Krankenhaus eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu 7 Kalendertage nach der Entlassung ausstellen.

Für die Dauer des stationären Aufenthaltes erhalten Sie die Liegebescheinigung direkt vom Krankenhaus.

6. Hilfsmittel, Heilmittel, Verbandsmaterial oder häusliche Krankenpflege

Wenn solche Maßnahmen unmittelbar nach der Entlassung erforderlich sind, müssen diese durch das Krankenhaus im Rahmen des Entlassmanagements geprüft, eingeleitet oder verordnet werden.

Was übernimmt die Hausarztpraxis?

Nach Abschluss der Krankenhausbehandlung übernehmen wir gerne ab dem Tag nach der Entlassung die weitere hausärztliche Betreuung.

Bitte vereinbaren Sie hierfür zeitnah einen Termin oder nutzen Sie in dringenden Fällen unsere Akutsprechstunde.

Bitte bringen Sie unbedingt den Entlassbrief, den aktuellen Medikationsplan und alle weiteren Unterlagen aus dem Krankenhaus mit.

Wir übernehmen anschließend die weitere Behandlung, Folgerezepte und — falls medizinisch erforderlich — eine Folge-Arbeitsunfähigkeit. Voraussetzung dafür ist, dass uns die notwendigen Informationen aus dem Krankenhaus vorliegen.

Bitte beachten Sie

Fehlen am Entlassungstag wichtige Unterlagen, Rezepte oder Bescheinigungen, wenden Sie sich bitte zunächst direkt an das Krankenhaus.

Das Krankenhaus ist für die lückenlose Versorgung am Entlassungstag verantwortlich.

In medizinischen Notfällen wenden Sie sich bitte an den Rettungsdienst unter 112 oder an die nächstgelegene Notaufnahme.

Rechtsgrundlagen / Hinweise

§ 39 Abs. 1a SGB V: Entlassmanagement als Teil der Krankenhausbehandlung.

Rahmenvertrag Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V.

KBV-Informationen zum Entlassmanagement: Verordnungen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Entlassmanagement in der Regel für bis zu 7 Kalendertage.